Wer nach dem Erbfall ein Testament in Besitz hat, muss es vollständig beim Nachlassgericht abliefern – auch mehrteilige, nummerierte oder teils „private“ Schreiben. Das OLG Frankfurt a. M. hat 2025 klargestellt: Ein Rechtsanwalt durfte einen vierseitigen „Abschiedsbrief“ mit erbrechtlichen Anordnungen nicht nur teilweise vorlegen. Die Ablieferungspflicht umfasst alle Seiten, die potentiell letztwilligen Inhalt haben; anwaltliche Verschwiegenheit tritt insoweit zurück. Über Einsicht und Bekanntgabe entscheidet allein das Gericht im Eröffnungsverfahren. Konsequenz: Keine Teilablieferung, kein eigenmächtiges Schwärzen. Alles, was erkennbar testierfähig ist (auch Briefe, Notizzettel, Anlagen), gehört in die Akte. Das schützt den wahren Willen des Erblassers und verhindert selektive Informationslagen im Erbscheinverfahren. Für die Kanzleipraxis empfiehlt sich ein klares internes Vorgehen zur Sicherung, Vollständigkeitsprüfung und unverzüglichen Ablieferung im Original.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.01.2025 – 20 W 220/22
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