Balkonkraftwerke sind längst kein Nischenthema mehr. Viele Eigentümer und Mieter möchten die kleine Solaranlage auf Balkon oder Terrasse anbringen und gehen davon aus, dass das jetzt ganz unkompliziert möglich ist. Ganz so simpel ist es nicht – aber die Rechtslage ist deutlich günstiger geworden. Im Mietrecht wurde die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der Maßnahmen aufgenommen, deren Gestattung Mieter verlangen können. Parallel wurde der Einsatz von Steckersolargeräten auch im Wohnungseigentumsrecht als privilegierte Maßnahme erleichtert.
Das bedeutet aber nicht: einfach anschrauben und fertig. Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt Raum für Vorgaben zur Art und Weise der Installation. Es kann also weiterhin um Fragen der Optik, der Befestigung, der Sicherheit oder um die Abstimmung mit der Gemeinschaft gehen. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die meisten Konflikte – nicht beim „Ob“, sondern beim „Wie“.
Hellmuth & Rühling unterstützt Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften bei der rechtssicheren Einordnung solcher Vorhaben. Wir prüfen, welche Rechte bestehen, welche Beschlüsse erforderlich sind und wie sich unnötige Streitigkeiten mit Verwaltung, Gemeinschaft oder Vermieter vermeiden lassen. So wird aus einem vernünftigen Vorhaben kein unnötiger Rechtsstreit auf dem Balkon.


