Verschärfte Aufklärungspflichten bei Geldanlagen

Zumindest für die Zukunft ist nunmehr klar, dass Banken ihre Kunden ungefragt über alle Provisionen aufklären müssen, die sie selbst für den Verkauf von Kapitalanlagen erhalten. Tun sie das nicht, haften sie. Die bisherige Rechtsprechung ist somit konkretisiert worden dahingehend, dass nicht mehr nur unter bestimmten Umständen eine derartige Haftung der Bank eintritt, sondern grundsätzlich. Hintergrund ist offenbar die große Zahl von Gesetzesverschärfungen in gesellschaftsrechtlichen Bereichen und anderswo zum Transparenzgebot. Das Gericht hat in seiner Entscheidung geschrieben: „Mit Zuwendungen Dritter an die beratende Bank, die nicht offen gelegt werden, muss der Anleger – mangels abweichender Vereinbarung – ab dem 01. August 2014 nicht mehr rechnen.“ Dies gilt für alle Rechtsgeschäfte, gleich ob sie unter Aufklärungsgebote des Aufsichtsrecht fallen oder etwa nicht. Mussten Banken nach bisheriger Rechtsprechung bereits so genannte „Kickbacks“ ungefragt offenlegen, war fraglich, ob das auch für so genannte Innenprovisionen gilt. Es handelt sich hierbei um eine Prämie, die der Anbieter eines Finanzproduktes an die Bank aus dem Anlagebetrag des Kunden zahlt. Einheitlich war die Rechtsprechung hierzu bislang nicht. Zum 01.08.2014 ist die Sache damit geklärt. Allerdings müssen bisherige Unklarheiten bezüglich der Innenprovisionen nicht mehr entschieden werden, da nach dieser Entscheidung sich Banken möglicherweise auf einen so genannten „unvermeidbaren Rechtsirrtum“ berufen konnten.

BGH, Urteil vom 14.07.2014, Az. XI ZR 147/12