Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagungsfrist für einen Minderjährigen beginnt erst in dem Zeitpunkt, zu dem der letzte und von beiden sorgeberechtigten Elternteilen Kenntnis vom Erbanfall und vom Berufungsgrund erlangt. Auch bei der Ausschlagung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Eltern nach dem Eintritt der Rechtskraft von der erteilten familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1829 BGB Gebrauch machen müssen. Die nachgenehmigte Ausschlagung muss nach dem Eintritt der Rechtskraft aber nicht wiederholt werden. Die selektive Ausschlagung eines Elternteils, die dieser im Anschluss an die eigene Erbausschlagung als gesetzlichen Vertreter nur für eines von mehreren minderjährigen Kindern erklärt, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.

Es gibt eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, weshalb die Einholung rechtlichen Rates in solchen Fällen erscheint.