Startseite » Neues Urteil: Wie weit reicht die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer aus §27 Abs. 2 WEG?

Neues Urteil: Wie weit reicht die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer aus §27 Abs. 2 WEG?

von | 21.März.2024 | Immobilienrecht, News & Entscheidungen | 0 Kommentare

In vorliegenden Fall, der vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg unter dem Aktenzeichen 980a C 21/23 WEG behandelt wurde, ging es um die Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach § 27 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die WEG eines mehrstöckigen Gebäudes hatte beschlossen, einen Abwasserstrang vom Keller bis ins Dachgeschoss zu sanieren, nachdem eine Inspektion gravierende Schäden aufgezeigt hatte. Für die Sanierung, die Rückbauten und Wiedereinbauten sowie für die Endreinigung wurde ein Budget von 30.000 € veranschlagt, und die Verwaltung wurde mit einem Spielraum für die Durchführung beauftragt, inklusive eines Sonderhonorars von 5 % der Bruttobaukosten.

Ein Miteigentümer legte Einspruch gegen diesen Beschluss ein, argumentierend, dass das Projekt nicht ausreichend vorbereitet war, da keine Vergleichsangebote vorlagen und der Beschluss zu unbestimmt sei, was die Kosten und die Durchführenden betrifft. Er vertrat die Ansicht, dass eine solche umfassende Delegation der Entscheidungsfindung an den Verwaltungsbeirat nicht zulässig sei.

Das Amtsgericht entschied, dass die Beschlusskompetenz nach § 27 Abs. 2 WEG nicht für wesentliche Entscheidungen ausreicht, die eigentlich in der Zuständigkeit der Wohnungseigentümer liegen. Die Übertragung der Entscheidungskompetenzen an die Verwaltung wurde als unzureichend erachtet, da der Beschluss inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und transparent war. Wesentliche, vor allem kostenintensive Maßnahmen müssen demnach von den Eigentümern selbst entschieden werden, um den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu entsprechen.

Die Entscheidung hat potenziell weitreichende Folgen für die Praxis der WEG-Verwaltung. Sie legt nahe, dass Verwaltungen und Wohnungseigentümer sorgfältig überlegen müssen, in welchem Umfang sie die gesetzlichen Kompetenzen nach § 27 Abs. 2 WEG nutzen wollen. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Verwaltung muss klar und eindeutig definiert sein, um der gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Vorbereitung und klaren Beschlussfassung bei der Übertragung von Verantwortlichkeiten und Entscheidungskompetenzen an die WEG-Verwaltung.

Hier finden Sie ausführlichere Informationen zum Urteil: Können Eigentümer ganze Projekte an WEG-Verwaltung abgeben? (weg-seminare.de)

Rechtsanwalt hellmuth leipzig - Experte für Immobilienrecht

Immobilienrecht / Gewerbliches Mietrecht

Sie wünsche eine Beratung zum Thema Immobilienrecht oder gewerbliches Mietrecht? Hier finden Sie das Angebot unserer Kanzlei im Bereich Immobilienrecht & Mietrecht.

Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung

Ihr erster Schritt zu rechtlicher Klarheit

Haben Sie rechtliche Fragen oder stehen Sie vor einer juristischen Herausforderung? Vertrauen Sie auf die Experten von GEYS-LEHMANN & HELLMUTH in Leipzig.

Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine kostenfreie telefonische  Ersteinschätzung Ihres Anliegens an. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um eine erste rechtliche Einschätzung durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte zu erhalten – unverbindlich und ohne Kosten. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre rechtlichen Herausforderungen zu meistern.

NUTZEN SIE UNSERE KOSTENFREIE TELEFONISCHE ERSTEINSCHÄTZUNG

Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens an. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um eine erste rechtliche Einschätzung durch unsere erfahrenen Anwälte zu erhalten – unverbindlich und ohne Kosten.

Oder haben Sie Fragen an uns? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0341 - 59 33 930. Wir werden Ihre Fragen oder Terminwünsche schnellstmöglich beantworten.

ANSCHRIFT:
Rechtsanwälte Geys-Lehmann & Hellmuth
Lumumbastraße 9
04105 Leipzig

BÜROZEITEN:
Montag- Freitag:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

oder nach Vereinbarung