Oft übersehen: Versagung der Restschuldbefreiung – das ganze Verfahren (fast) umsonst
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2012 (3 StR 118/11) hat dieser die so genannte „Interessen-Theorie“ aufgegeben. Welche Konsequenzen ergeben sich für das Insolvenzverfahren?
In den Verfahren, in denen der Schuldner Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, ist diese zu versagen, wenn im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger dies beantragt worden ist und wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 290 I Ziff. 1 InsO).
In der Vergangenheit wurden derartige Verurteilungen wegen dieser so genannten Interessen-Theorie kaum ausgesprochen. Dies ist nunmehr anders. Ein GmbH-Geschäftsführer muss nunmehr befürchten, für den Fall einer Verurteilung nach § 283 StGB auch in den Folgeinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) über sein persönliches Vermögen keine Restschuldbefreiung zu erlangen.