Wer ein Unternehmen mit den Instrumenten des StaRUG sanieren will, braucht mehr als ein theoretisches Konzept. Genau das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2026. Der BGH hat klargestellt, dass ein Restrukturierungsgericht eine Restrukturierungssache aufheben darf, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die geplante Sanierung nicht belastbar genug erscheint. Im entschiedenen Fall hing der Erfolg unter anderem von einer freiwilligen Zahlung eines Dritten ab, die nicht hinreichend abgesichert war. Das reichte dem Gericht nicht.
Für Unternehmen in der Krise ist das eine wichtige Botschaft. Sanierung funktioniert nicht auf Zuruf und auch nicht mit einem Plan, der nur dann aufgeht, wenn mehrere unsichere Faktoren gleichzeitig eintreten. Wer zu spät reagiert oder mit einem zu dünnen Konzept arbeitet, läuft Gefahr, dass der Weg über das StaRUG versperrt ist und am Ende doch nur noch das Insolvenzverfahren bleibt. Der BGH betont außerdem, dass der Schuldner darlegen muss, warum ausnahmsweise von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abgesehen werden sollte.
HELLMUTH & RÜHLING unterstützt Unternehmen und Geschäftsführer dabei, Krisen frühzeitig rechtlich einzuordnen, Sanierungsoptionen realistisch zu prüfen und tragfähige Konzepte zu entwickeln. Gerade in der Sanierung kommt es nicht auf schöne Folien an, sondern auf belastbare Zahlen, klare Prioritäten und eine Strategie, die auch vor Gericht Bestand hat.


