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„Symbol-Testament“ ist formunwirksam

von | 5.Nov..2025 | Erbrecht | 0 Kommentare

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Bilder, Zeichen oder Adressaufkleber reichen nicht. Das OLG München hat 2024 einen Fall entschieden, in dem auf einem Briefumschlag ein Pfeil auf einen Adressaufkleber des vermeintlichen Erben zeigte; zugleich fehlte eine die Verfügung räumlich abschließende Unterschrift. Ergebnis: Formunwirksamkeit nach § 2247 Abs. 1 BGB i. V. m. § 125 BGB. Symbole sind keine „Schrift“, ihre Eigenhändigkeit lässt sich nicht prüfen; ohne durchgängige Handschrift und Unterschrift sind die Sicherungs- und Beweisfunktionen der Testamentsform nicht gewahrt. Praxis-Tipp: Namen der Bedachten ausschreiben, den Text vollständig eigenhändig verfassen und am Schluss mit Klarnamen unterschreiben; Umschlagaufschriften, Pfeile, Aufkleber oder bloße Linien genügen nicht.

 (OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23 e):
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-20208

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