Wirksamer Insolvenzantrag?

Die Wirksamkeit des Insolvenzantrages hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen. Selbst bei der Übermittlung an das Gericht können formelle Fehler dazu führen, dass ein Antrag zurückgewiesen wird. Hierzu folgendes Beispiel zur elektronischen Übermittlung an das Gericht:

Die Vorschrift des § 130 d ZPO gilt seit dem 1.1.2022. Der Geltungsbereich erfasst auch schriftlich einzureichende Anträge und vorbereitende Schriftsätze an die Gerichte von Behörden. Die Norm gilt über § 4 InsO auch für die vorbezeichneten Schriftstücke im Insolvenzverfahren (H. Büttner, ZInsO 2022, 277 mwN). Die Antragstellerin ist im Sinne der Vorschrift eine Behörde. Sie hat seit 1.1.2022 ihre Insolvenzanträge in elektronischer Form einzureichen (§ 130d Satz 1 ZPO). Für Gläubigeranträge besteht hierüber in der Literatur, soweit ersichtlich, auch kein Meinungsstreit, wohingegen für Schriftstücke und Anträge v. Insolvenzverwaltern aufgrund der „Bereichslehre“ (dazu HambKommInsR/Frind, 9.Aufl., § 56 Rn.17 mwN) durchaus ein Geltungsdisput besteht (dazu jüngst mwN H. Büttner, ZInsO 2022, 277). Der Antrag wurde mangels Beachtung der Formvorschriften zurückgewiesen (AG Hamburg – Az.: 67h IN 29/22 – Beschluss vom 21.02.2022).

Der Verfasser (H. Büttner) ist Insolvenzrichter. Er weist daraufhin, dass es den Rechtsanwälten und Behörden nur noch unter Berücksichtigung des § 130a ZPO möglich ist, wirksame Erklärungen bei Gericht einzureichen, was eigentlich klar ist. Es gibt jedoch eineige Feinheiten, wie das Fehlen einer elektronischen Akte beim Insolvenzgericht, was eine Zuordnung durch den elektronischen Versand erschwert. Die sei nicht als technischer Grund i.S.d. § 130d S. 2 ZPO zu betrachten. Unklarheiten bestehen darüber hinaus darüber, welche Schriftstücke von § 130d ZPO erfasst sind. Nach Auffassung von Schwartz/Meyer sollte eine Abstimmung zwischen Insolvenzgerichten und Insolvenzverwalter hinsichtlich der Handhabung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen. Sie halten im Zweifel eine Einreichung in Papierform für einen gangbaren Weg. Beth hingegen geht davon aus, dass die Schriftstücke elektronisch übermittelt werden müssen.

Nach Ansicht des Verfassers sei die von Schwartz/Meyer vorgeschlagene Vorgehensweise zwar praktikabel, jedoch bedenklich. Er hält daher an der elektronischen Einreichung der Schriftstücke durch den anwaltlichen Insolvenzverwalter fest.

Das bringt Klarheit für anwaltliche Vertreter und Behörden. Schwieriger ist es den Antragstellern, die keine Behörde sind und keinen Anwalt beauftragen, den Insolvenzantrag einzureichen. Eben in Papierform. Aber es gibt wesentlich mehr zu beachten!