Grundsätzlich darf ohne die Zustimmung der anderen Wohnungs- und Teileigentümer das Sondereigentum an einer Wohnung unterteilt werden. Wird jedoch hierbei Gemeinschaftseigentum mit einbezogen oder bisher zu der Einheit gehörendes Sondereigentum ausgegliedert und entsteht auf Grund dessen ein „isoliertes“ Sondereigentum, ist die Neuaufteilung nichtig. In dem entschiedenen Fall verlangten die anderen Eigentümer aus diesen Gründen die Löschung der vorgenommenen Änderung und bekamen Recht. Wird Wohnungseigentum aufgeteilt, darf keine Fläche verbleiben, die nicht einer der neuen Einheiten zugeordnet wird, da den Miteigentümern keine Fläche als „neues“ Gemeinschaftseigentum aufgezwungen werden darf. Ebenso wenig darf das bisherige Gemeinschaftseigentum in eine neue Einheit einbezogen werden. Eine solche Vorgehensweise wäre nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder der Eigentümergemeinschaft hieran mitwirken würden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2013, Az. 14 Wx 47/13)