IHR Rechtsanwalt für IMMOBILIENRECHT in LEIPZIG

Unsere renommierte Rechtsanwaltskanzlei für Immobilienrecht in Leipzig steht Ihnen mit profundem Fachwissen und engagierter Unterstützung in allen Belangen des Immobilienrechts zur Seite. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Eigentümer, Vermieter und Investoren. Ob es um Kaufverträge, Mietrecht, Bauprojekte oder Grundstücksangelegenheiten geht – wir setzen uns leidenschaftlich dafür ein, Ihre Interessen zu schützen und Ihnen rechtliche Sicherheit zu geben.

Das Immobilienrecht ist ein umfassender Begriff für alle rechtlichen Aspekte, die mit dem Kauf, Verkauf oder Besitz von Immobilien wie Wohneigentum, Grundstücken oder Gewerbeimmobilien zusammenhängen. Dazu gehören auch das Wohnungseigentumsrecht, das Architektenrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Immobilienrecht in Leipzig ist Ihr kompetenter Ansprechpartner wenn es ums Immobilienrecht geht. Wir vertreten bundesweit Mandanten in allen Immobilienrechtlichen Belangen. Wir von HELLMUTH & RÜHLING blicken auf  fast 40 Jahre juristische Expertise zurück und beraten Sie umfassend und kompetent. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und stets ehrlicher Einschätzung Ihres Falles.

IMMOBILIENRECHT LEIPZIG

Warum Sie sich für uns entscheiden sollten:

  • Über 40 Jahre Erfahrung: Unsere langjährige Expertise ermöglicht es uns, selbst die komplexesten Fälle erfolgreich zu bearbeiten.
  • Ehrliche Rechtsberatung: Wir setzen auf Transparenz und geben Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Situation.
  • Beratung auf Augenhöhe: Ihre Anliegen und Bedürfnisse stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit.
  • Komplizierte Sachverhalte verständlich machen: Wir erklären Ihnen komplexe rechtliche Fragestellungen klar und verständlich.
  • Hohe Mandantenzufriedenheit: Zahlreiche positive Rückmeldungen und langjährige Mandantenbeziehungen bestätigen unsere erfolgreiche Arbeit.

Unsere Leistungen Immobilienrecht:

  • Immobilienkaufvertragsrecht
    Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Prüfung von Kauf- und Verkaufsverträgen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte geschützt sind.
  • gewerbliches Mietrecht
    Wir beraten Vermieter und Eigentümer in allen Fragen rund um das gewerblcihe Mietrecht.
  • Pachtrecht
    Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Pachtverträgen und beraten Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um die Pacht von Grundstücken und Gebäuden.
  • WEG-Recht
    Wir vertreten Ihre Interessen in allen Angelegenheiten des Wohnungseigentumsrechts, sei es bei Eigentümerversammlungen oder bei Streitigkeiten mit der Hausverwaltung.
  • Maklerrecht
    Wir prüfen und gestalten Maklerverträge und vertreten Ihre Interessen bei Streitigkeiten mit Maklern.
  • Gewerberaummietrecht
    Wir bieten umfassende Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung von Gewerberaummietverträgen, um sicherzustellen, dass Ihre geschäftlichen Interessen gewahrt bleiben.

Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung

Ihr erster Schritt zu rechtlicher Klarheit

Haben Sie rechtliche Fragen oder stehen Sie vor einer juristischen Herausforderung? Vertrauen Sie auf die Experten von HELLMUTH & RÜHLING in Leipzig.

Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine kostenfreie telefonische  Ersteinschätzung Ihres Anliegens an. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um eine erste rechtliche Einschätzung durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte zu erhalten – unverbindlich und ohne Kosten. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre rechtlichen Herausforderungen zu meistern.

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IMMOBILLIENRECHT: ALTLASTEN

Wie sind Mängel bei einem Grundstücksverkauf zu bewerten. Sind diese überhaupt bekannt und dem Verkäufer zurechenbar? Was ist ein Mangel? Welche Rechte hat der Käufer?

Der Fall (BGH, Urteil vom 21.07.2017, Az. V ZR 250/15):

In einem Kaufvertrag über einen Gewerbepark, der mit mehreren Gebäuden bebaut war, wurde im Kaufvertrag die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen, mit Ausnahme für Vorsatz oder Arglist. Der Verkäufer wusste indessen, dass auf den Grundstücken in den 1960er bis 80er Jahren eine Asphaltmischanlage für den regionalen Straßenbau sowie ein Klärschlammrückhaltebecken betrieben worden waren. Der Käufer verlangte, nachdem ihm der Verdacht auf Altlasten bekannt wurde, die Wertdifferenz zwischen dem Kaufobjekt in mangelfreiem und in mangelbehaftetem Zustand.

 

 

Der BGH gab dem Käufer recht. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten – dem Verkäufer bekannten – Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten. So kommt es etwa bei einer früheren Nutzung als Deponie oder wilde Müllkippe nicht darauf an, ob der Verkäufer Kenntnis von den konkret dort hingelangten Materialien und Schadstoffen hatte. Die Nutzung eines Grundstücks als Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts ohne anschließend durchgeführte Entsorgung stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar.

 

WAS SOLLTE MAN BEACHTEN?  

Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks einen Altlastenverdacht durch eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, handelt er arglistig (§ 444 BGB). Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Der Käufer wird derartige (Sach-) Mängel höchstwahrscheinlich feststellen. Diese sollten deshalb spätestens im Kaufvertrag offenbart werden. Der Käufer kann im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verlangen, in dem vom BGH entschieden Fall in Höhe der Wertminderung von fast 1 Millio EURO (BGH, a.a.O. –, Rn. 25, juris). 

 

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