Wer als Privatperson ein Haus bauen oder einen erheblichen Umbau beauftragen will, konzentriert sich oft auf Grundriss, Ausstattung und Preis. Juristisch entscheidend ist aber meist etwas anderes: der Vertrag selbst. Das Gesetz enthält für Verbraucherbauverträge besondere Schutzvorschriften. Dazu gehört zunächst, dass solche Verträge in Textform geschlossen werden müssen. Außerdem ist eine Baubeschreibung vorgesehen, und ihre Angaben zur Bauausführung werden grundsätzlich Vertragsinhalt. Genau darin liegt in der Praxis viel Sprengstoff: Was nicht sauber beschrieben ist, führt später oft zu Streit über Leistungen, Qualität und Mehrkosten.
Hinzu kommen weitere Schutzmechanismen, die private Bauherren kennen sollten. Bei Verbraucherbauverträgen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Außerdem dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht überschreiten. Das klingt trocken, ist aber in der Realität hochrelevant – besonders dann, wenn Bauunternehmen früh viel Geld sehen wollen, die Baustelle selbst aber eher auf Schneckentempo läuft.
Hellmuth & Rühling unterstützt private Bauherren dabei, Verträge vor der Unterschrift zu prüfen, unklare Regelungen zu erkennen und spätere Konflikte möglichst früh zu vermeiden. Gerade im privaten Baurecht spart eine gute Prüfung am Anfang häufig deutlich mehr Geld und Nerven als jeder Streit im Nachhinein.


