Meist gibt es im Unternehmen bereits Regelungen, zur Nutzung der IT, insbesondere zur privaten Nutzung. Arbeitnehmer sollten sich diese genau ansehen und beachten. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (LAG Az. 5 Sa 657/15), ist es dem Arbeitgeber gestattet eine Überprüfung des Browserverlaufes eines Rechners vorzunehmen. Insbesondere verstößt er nicht gegen Anforderungen des Datenschutzes, wenn er Hinweisen nachgeht und mittels einer solchen Überprüfung des Rechners des Arbeitnehmer unerlaubte und intensive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit feststellt. Im vorliegenden Fall hatte der Ingenieur in einem Zeitraum von 30 Tagen 5 Tage für private Zwecke im Internet gesurft. Die Datenerhebung durch den Arbeitgeber unterliegt in einem solchen Fall nicht dem Beweisverwertungsverbot im Kündigungsrechtsstreit, hier wegen fristloser Kündigung.
Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt auch ohne Einwilligung eine Speicherung und Auswertung des Browsersverlaufes. Obzwar bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits entschieden wurde, daß die private Nutzung des Dienstrechners kein Menschenrecht sei (61496/08), bleibt abzuwarten, ob die vom LAG zugelassene Revision zu einer Bestätigung führt.