Kla­ge­be­fug­nis des Schuld­ners hinsichtlich des pfändungsfreien Ar­beits­ent­gel­tes

Die Entscheidung des BAG vom 28.8.2013 hat klargestellt, dass Arbeitnehmer aktivlegitimiert bleiben, soweit ihre unpfändbaren Anteile (in Abgrenzung zu den pfändbaren Bezügen) betroffen sind. Dem liegt der zentrale und zutreffende Gedanke zu Grunde, das Arbeitseinkommen gemäß Paragraph 36 Absatz 1 InsO in Höhe des unpfändbaren Teils nicht zur Insolvenzmasse gehörig ist. In der Konsequenz ist nämlich der unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens dem Insolvenzverwalter nicht nach §§ 148 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen (Grundsatzurteil BGH vom 3.11.2011 ‑ IX ZR 45/11, ZIP 2012,95 Rn. 7).

Es ging in jedem Fall um die Frage ob der Schuldner für ein in seiner neuen Partnerschaft geborenes Kind unterhaltspflichtig ist und ob dies bei der Berechnung und Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Anteil ist am Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber richtig ausgerechnet und ausbezahlt wurde. Da­mit hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt klargestellt das ein Rechtsstreit über die Höhe des unpfändbaren Anteiles auch im Insolvenzverfahren zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht zu führen ist.

Dies befreit den Insolvenzverwalter von angeforderten Stellungnahme zur Massezugehörigkeit des streitgegenständlichen Einkommens. Der insoweit zur weiter kann auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes verweisen. Nur in den Fällen in denen aus Sicht des Insolvenzverwalters zu geringe pfändbare Anteile an die Insolvenzmasse ausgezahlt werden hat darüber das Insolvenzgericht gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO i. V. m. § 36 Abs. 4 InsO zu entscheiden.

Grund­satz­ur­teil (BAG, Ur­teil vom 28.8.2013 ‑ zehn AZR 323/12, NZI 2013,991)