Viele Schuldner gehen davon aus, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und später mit der Restschuldbefreiung alles endgültig erledigt ist. So einfach ist es nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 entschieden, dass ein ehemaliger Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens noch die Anordnung einer Nachtragsverteilung beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts vorgehen kann. Das zeigt: Auch nach dem formalen Ende des Verfahrens können noch Fragen zu später auftauchenden Vermögenswerten entstehen.
Im konkreten Fall ging es um eine Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Der BGH hat dabei zugleich klargestellt, dass nicht jede spätere Zahlung automatisch den Gläubigern zufällt. Entscheidend ist, wann der Anspruch rechtlich entsteht und ob er überhaupt von einer Abtretung oder insolvenzrechtlichen Zuordnung erfasst ist. Im Ergebnis blieb der Antrag hier ohne Erfolg, obwohl der BGH die grundsätzliche Antragsbefugnis des ehemaligen Verwalters bestätigt hat.
Für Schuldner, Insolvenzverwalter und auch für Gläubiger ist das praktisch relevant. Abfindungen, Nachzahlungen, Steuererstattungen oder andere spätere Ansprüche müssen sauber eingeordnet werden. HELLMUTH & RÜHLING unterstützt Sie dabei, nach Abschluss eines Verfahrens zu klären, was tatsächlich erledigt ist – und wo rechtlich noch etwas offen sein kann.


