„Einstweilige“ Einstellung der Zwangsversteigerung in Fällen der erheblichen Gefahr für Gesundheit und Leben des Schuldners 

Durch das Bundesverfassungsgericht wurde in einem stattgebenden Beschluß vom 06.07.2016 klargestellt, daß in den Fällen, in denen eine einstweilge Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in Frage kommt, diese Einstellung auch auf unbestimmte Zeit erfolgen kann. Dies hängt von dem Einzelfall ab.

(BVerfG 2. Senat 1. Kammer vom 06.07.2016, Aktenzeichen: 2 BvR 548/16)

„Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO müssen die Vollstreckungsgerichte auch die Wertentscheidungen des GG und die Grundrechte des Schuldners – etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) – berücksichtigen. Dies kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum bzw – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl BVerfG, 03.10.1979, 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214 <219 f>; BVerfG, 29.07.2014, 2 BvR 1400/14 <Rn 11>).

(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06. Juli 2016 – 2 BvR 548/16)“

Eine persönliche Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte ist zu empfehlen, wenn derartige Gefährdungen zu besorgen sind.