Es ist im Zwangsverwaltungsverfahren unabhängig davon, ob Mieteinnahmen teilweise oder vollständig ausreichen, um öffentliche Lasten und Wohngeld zu zahlen, Vorschussantrag zu stellen und Zahlungen an WEG-Verwaltungen bzw. öffentliche Gläubiger vorzunehmen.
(Entscheidung des Landgerichtes Leipzig vom 12.02.2009:
BGH-Entscheidung hierzu Beschluss vom 15.10.2009 V ZB 43/09)